Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Geltungsbereich
Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe und Lieferungen einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung als angenommen.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I.1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.

Vertragsinhalt
Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit des Werkes als sachdienlich erweisen und dem Vertragspartner zumutbar sind.

Preise
Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, sind wir berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.

Teilleistungen, Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werkes über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt werden können.

Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Auch diese Regelung gilt für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.

Wenn die Werksleistung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.

Wir sind zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.

Zahlung
In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungszugang sofort fällig.

Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.

Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.

Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist die Firma SOMMER berechtigt, ihre weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.

Bei Teilleistungen steht der Firma SOMMER das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden oder entscheidungsreif ist.

Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren stehen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden, gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Im Falle der Weiterveräußerung werden alle Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Fakturaendbetrages abgetreten. Bis zur vollständigen Bezahlung erwirkt die Firma SOMMER im Falle der Verarbeitung und Verbindung der gelieferten Sache anteilig Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Fakturaendbetrages.

Gewährleistung
Die Gewährleistungszeit für Mängel an dem Werk beträgt 12 Monate und beginnt ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes oder mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Werk, wenn

a) offensichtliche Mängel uns binnen zwei Wochen ab Abnahme oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahme des Werkes, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten schriftlich angezeigt werden.

b) das Werk bestimmungsgemäß durch die Firma SOMMER instand gehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.

Die Firma SOMMER leistet für Mängel des Werks nach seiner Wahlgewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Auftraggeber Nacherfüllung verlangt.

Sofern die Firma SOMMER die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehl schlägt oder sie der Firma SOMMER unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder der Werksunternehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Haftung
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten der Vertragspartners stehen – werden mit Ausnahme von Körperschäden sowie Schäden, die auf die Verletzung von Kardinalspflichten zurück zu führen sind, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.

Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt; ferner ist im kaufmännischen Verkehr eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ausschließlicher Erfüllungsort ist der Sitz der Firma SOMMER GmbH in Hilter.

Der ausschließliche Gerichtsstand liegt im Gerichtsbezirk Osnabrück.

Datenspeicherung
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Vertragspartner verarbeiten und speichern wir im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Firma SOMMER seine für das Rechtsgeschäft notwendigen Daten, EDV-mäßig erfasst und verarbeitet.

SOMMER GmbH
Eisenbahnstraße 20
49176 Hilter

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